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Relevant für Anonymisierungs-Server
Über den juristischeh Status von Anonymisierungs-Servern sind sich die Experten nicht ganz einig. Ist ein Anon-Server ein Access-Provider, ein Teledienst oder ein Telekommunikationsdienst? Unstrittig ist, dass der Betreiber eines Anon-Servers für durchgeleiteten Traffic nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Filtern des durchgeleiteten Traffics setzt vorraus, dass der Admin den Inhalt zur Kenntnis nimmt, was technisch meist nicht möglich ist und außerdem dem Wesen des Anonymisierunsdienstes wiederspricht.
§110 Absatz 3 StPO-E (Online-Durchsuchung light) Die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Änderung des §110 StPO wird mit der Umsetzung der Cybercrime Convention des Europarates begründet. Es wird die offene Online-Durchsuchung von externen Rechnen geregelt.
- Die Online-Durchsuchung kann vor einer Beschlagnahme der Rechner erfolgen, wenn der Betreiber des Servers als Täter verdächtigt wird oder er Dritten Zugang zu dem Server gewährte, die als Täter verdächtigt werden. Außerdem muss zu befürchten sein, dass beweisrelevante Daten nach einer Beschlagnahme nicht mehr zur Verfügung stehen (z.B. weil die Daten in verschlüsselten Bereichen abgelegt wurden). Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gespeichert werden, wenn bis zur Sicherstellung der Datenträger ihr Verlust zu besorgen ist; sie sind zu löschen, sobald sie für die Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. Die Durchsuchung kann mit repressiven Maßnahmen gegenüber dem Betreiber erzwungen werden.